Die Antragstellung beim Landeskirchenamt ist ab 1. September 2021 möglich. Ein Bewilligungsausschuss, bestehend aus vier Vertreter*innen des Landeskirchenamtes sowie des Hauses kirchlicher Dienste, einem Vertreter oder einer Ver- treterin der Sprechergruppe der Superintendent*innen, einem Vertreter oder einer Vertreterin des Fachausschusses der Kirchenämter sowie zwei Vertreter*innen der Landessynode, wird die Anträge sichten und über die Förderung entschei- den. Förderbeginn ist frühestens der 1. Januar 2022.
Über die Anträge wird nach Eingang und nach vorhandenen Haushaltsmitteln im laufenden Jahr entschieden.