Personalrecht

Informationen zur personalrechtlichen Seite der skizzierten Modelle

Anstellungsträgerschaft

In den Fällen, in denen eine Stelle errichtet werden soll, auf der Aufgaben für mehrere Kirchengemeinden gebündelt werden, ist ein besonderes Augenmerk auf die Anstellungsträgerschaft zu legen. Denn es ist wichtig, dass der/die Stel- leninhaber*in ein eindeutiges Gegenüber hat, das gemeinsam mit ihm/ihr für die mit der Stelle verbundenen Aufgaben verantwortlich ist und die Rolle des/der Dienstvorgesetzten einheitlich wahrnimmt. Daher ist in diesen Fällen -wenn noch nicht vorhanden- ein Kirchengemeindeverband oder eine Gesamtkirchengemeinde zu bilden, bei dem/der der/die Stel- leninhaber*in angestellt ist. Grundsätzlich kommt auch die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach den Bestimmungen der §§ 5ff. des Regionalgesetzes (RegG) in Betracht. Dann muss aber auf jeden Fall ein Regionalvorstand nach § 6 Abs. 2 RegG gebildet werden, der die Arbeitgeberfunktionen einheitlich wahrnehmen kann. Für die Zeit ab 1. Januar 2023 muss außerdem geprüft werden, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft hat. Diese Fragen können derzeit (Mai 2021) noch nicht abschließend beantwortet werden.

Von einer Anstellung beim Kirchenkreis mit anschließender Abordnung wird abgeraten. Abgesehen davon, dass eine Abordnung nach dem Tarifrecht nur eine vorübergehende Maßnahme ist, führt eine Abordnung auf jeden Fall zu einer geteilten Arbeitgeber-Verantwortung. Wenn an einer Stelle mehrere Kirchengemeinden beteiligt sind, stellt sich zusätz- lich das Problem einer einheitlichen Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktionen.

Eingruppierungshinweise

Der Sekretär/die Sekretärin im regionalen Gemeindebüro unterscheidet sich in den Aufgaben nicht von dem schon vor- handenen Gemeindesekretariat. Hier ist eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 5 TV-L (mit abgeschlossener Berufsaus- bildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren) vorzunehmen. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 TV-L ist möglich, wenn auf der Stelle mindestens im Umfang von 25 v. H. der Gesamttätigkeit selbstständig verantwortungsvolle Aufgaben wahrzunehmen sind.

Die Gemeindeassistenz wäre nach Entgeltgruppe 8 TV-L der Anlage A zum TV-L Teil I einzugruppieren. Es handelt sich hier um eine Tätigkeit, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie zu 1/3 selbstständige Leistungen im Tarifsinne erfordert. Für die Ausübung der Tätigkeit müssen nähere Kenntnisse mehrerer Gesetze und Verordnungen vorhanden sein und es besteht Ermessensspielraum. Hauptkriterium ist eine selbstständige Entscheidung hinsichtlich der Erzielung eines Ergebnisses bzw. über den einzuschlagenden Weg – mit nicht unerheblicher eigener geistiger Initiative.

Die Eingruppierung einer Geschäftsführung richtet sich nach Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 der Anlage A zum TV-L Teil I. Die Ausübung der Tätigkeit muss gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern. Das bedeutet gegenüber den in der Entgeltgruppe 8 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Entscheidend ist die Frage nach der Verpflichtung, in besonderer Weise für die Folgen einstehen zu müssen, die bei fehlerhaftem Handeln im zu verantwortenden Aufgabenbereich entstehen können. Eine Mitverantwortung ist ausreichend. Es ist in der Regel unschädlich, einer/m Vorgesetzten unterstellt zu sein und von ihr/ihm im üblichen Rahmen kontrolliert zu werden.

Aktuell gehen wir davon aus, dass sich alle Modelle in den bestehenden Tarif einordnen lassen.

Es ist jedoch bei jedem Antrag zu prüfen, ob die Eingruppierungsmerkmale erfüllt sind. Das wiederum hängt von der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung ab.