Anstellungsträgerschaft
In den Fällen, in denen eine Stelle errichtet werden soll, auf der Aufgaben für mehrere Kirchengemeinden gebündelt werden, ist ein besonderes Augenmerk auf die Anstellungsträgerschaft zu legen. Denn es ist wichtig, dass der/die Stel- leninhaber*in ein eindeutiges Gegenüber hat, das gemeinsam mit ihm/ihr für die mit der Stelle verbundenen Aufgaben verantwortlich ist und die Rolle des/der Dienstvorgesetzten einheitlich wahrnimmt. Daher ist in diesen Fällen -wenn noch nicht vorhanden- ein Kirchengemeindeverband oder eine Gesamtkirchengemeinde zu bilden, bei dem/der der/die Stel- leninhaber*in angestellt ist. Grundsätzlich kommt auch die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach den Bestimmungen der §§ 5ff. des Regionalgesetzes (RegG) in Betracht. Dann muss aber auf jeden Fall ein Regionalvorstand nach § 6 Abs. 2 RegG gebildet werden, der die Arbeitgeberfunktionen einheitlich wahrnehmen kann. Für die Zeit ab 1. Januar 2023 muss außerdem geprüft werden, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft hat. Diese Fragen können derzeit (Mai 2021) noch nicht abschließend beantwortet werden.
Von einer Anstellung beim Kirchenkreis mit anschließender Abordnung wird abgeraten. Abgesehen davon, dass eine Abordnung nach dem Tarifrecht nur eine vorübergehende Maßnahme ist, führt eine Abordnung auf jeden Fall zu einer geteilten Arbeitgeber-Verantwortung. Wenn an einer Stelle mehrere Kirchengemeinden beteiligt sind, stellt sich zusätz- lich das Problem einer einheitlichen Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktionen.