Grundmodell 3

GESCHÄFTSFÜHRER*IN IN DER KIRCHENGEMEINDE

In einer Kirchengemeinde, einer Gesamtkirchengemeinde, einem Kirchengemeindeverband oder ggf. in einer Region, die eine Arbeitsgemeinschaft bildet, soll eine Stelle für eine Geschäftsführung geschaffen werden. Dem/ der Stelleninhaber*in werden, abgeleitet vom Kirchenvorstand/von den Kirchenvorständen, weitreichende Kompetenzen übertragen. Die Anstellung erfolgt bei der Kirchengemeinde, der Gesamtkirchengemeinde oder, wenn mehrere Kirchen-  gemeinden gemeinsam eine Stelle für eine Geschäftsführung errichten möchten, bei einem Kirchengemeindeverband.

Konkretisierung von Grundmodell 3

In einer größeren Kirchengemeinde oder einer Gesamtkirchengemeinde oder einer Region oder einem Kirchengemein- deverband mit einem hohen Aufwand für Projekte sowie mit einem hohen Geschäftsaufwand bezogen auf Personal, Gebäude, Finanzen, Gremien und Organisationsaufgaben wird zusätzlich zu dem vorhandenen Gemeindebüro mit Pfar- ramtssekretär*in(nen) eine Stelle für eine hauptamtliche Geschäftsführung in der Kirchengemeinde konzipiert und er- richtet. Als Bewertung für diese Stelle wird für die dargestellten Berechnungen die Entgeltgruppe 9b TV-L angenommen.

Die tatsächliche Bewertung der Stelle ergibt sich im Einzelfall aus der mit dem Antrag vorzulegenden Arbeitsplatzbe- schreibung. Folgende Aufgaben sollen in diesem Fall der neuen Stelle zugeordnet werden: Übertragung von Aufgaben aus der Geschäftsführung des Kirchenvorstands auf die hauptamtliche Geschäftsführung wie z.B. Vor- und Nachbereitung von Kirchenvorstandssitzungen, Protokollführung, Vorbereitung von Beschlussvorlagen, Abarbeitung von Beschlüssen,

Übertragung von Aufgaben der Personalführung, Organisation von Veranstaltungen (Kunst und Kultur), Logistik dafür, Koordination der Öffentlichkeitsarbeit, Kalenderführung, Personaleinsatzplanung, Unterstützung in der Haushaltsbewirt- schaftung etc.

Nachfolgend werden die Annahmen und Kosten für dieses Modell dargestellt. In Grundmodell 3 a wird die Errichtung einer 0,5-Stelle für die Geschäftsführung, in Grundmodell 3 b die Errichtung einer 1,0-Stelle angenommen: Beim Anstellungsträger wird eine neue Stelle im Umfang von 0,5 oder 1,0 für die Geschäftsführung errichtet, ein neuer Arbeitsplatz wird zur Verfügung gestellt. Die Konzeptentwicklung erfolgt ohne den/die späteren Stelleninhaber*in durch den Kirchenvorstand. Zur Dokumentation des Konzeptionsprozesses werden die Stunden der Stelle des Pfarramtssekre- tärs/der Pfarramtssekretärin (Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TV-L) um 5 Wochenstunden ausgeweitet.

  • 1. Jahr: Über Mehrstunden im Umfang von ca. 5 Wochenstunden wirkt der Pfarramtssekretär/die Pfarramtssekretärin bei der Erstellung des Konzepts für die zukünftige neue Stelle mit.
  • 2. Jahr: Die Stundenausweitung bei der Pfarramtssekretärin bleibt zur Implementierung der neuen Arbeitsstrukturen und zur Einarbeitung des/der neuen Stelleninhaber*in bestehen. Es wird eine 0,5- oder 1,0-Stelle für die Geschäftsführung errichtet und besetzt (Entgeltgruppe 9b Stufe 4 TV-L). Jetzt entstehen Sachkosten sowie ggf. Investitionskosten für neue Raumausstattung und für Infrastruktur (einschl. IT).
  • 3. und 4. Jahr: Personalkosten für die neue 0,5- oder 1,0-Stelle der Geschäftsführung (Entgeltgruppe 9b Stufe 4 TV-L) sowie Sachkosten (lfd. Arbeitsplatzkosten) sind zu finanzieren.

Im Projektzeitraum fallen Kosten für Supervision an (angenommen werden 3 Maßnahmen im 1. Jahr, 6 im 2. Jahr, 3 im 3. Jahr, 3 im 4. Jahr). Für die Pfarramtssekretär*innen werden ebenso wie für den Stelleninhaber/die Stelleninhaberin der neuen Stelle je vier Einzelcoachings angenommen. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt die Landeskirche.

Konzeptentwicklung und Umsetzung von Grundmodell 3 a (Errichtung einer neuen Stelle für eine Geschäftsfüh- rung im Umfang von 0,5) verursachen bei den geschilderten Annahmen ungefähr folgende Kosten pro Jahr (Erläuterung zur Berechnung s. Nr. 2):

Konzeptentwicklung und Umsetzung von Grundmodell 3 b (Errichtung einer neuen Stelle für eine Geschäftsfüh- rung im Umfang von 1,0) verursachen bei den geschilderten Annahmen ungefähr folgende Kosten pro Jahr (Erläuterung zur Berechnung s. Nr. 2)